§ 10 RechPensV — Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen
Im Posten "Forderungen an Lebensversicherungsunternehmen" sind die sich aus den abgeschlossenen Verträgen zur Deckung von Verpflichtungen gegenüber den Versorgungsberechtigten ergebenden Forderungen auszuweisen, soweit sie nicht im Posten "Verträge bei Lebensversicherungsunternehmen" oder im Posten "Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern und Arbeitgebern" enthalten sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.