§ 36 RechPensV — Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen zum Zeitwert

Die §§ 54 bis 56 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.