§ 6 RAG 1987 — Anpassungsfaktor
Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1987 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0303.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.