§ 1 PTBBGebV — Erhebung von Gebühren und Auslagen

(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden:

1.

Mess- und Eichgesetz,

2.

Mess- und Eichverordnung,

3.

Gewerbeordnung,

4.

Spielverordnung,

5.

Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz,

6.

Beschussgesetz,

7.

Beschussverordnung,

8.

Waffengesetz,

9.

Fertigpackungsverordnung und

10.

Verordnung über Heizkostenabrechnung.

(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.