§ 1 PTBBGebV — Erhebung von Gebühren und Auslagen
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
1.
Mess- und Eichgesetz,
2.
Mess- und Eichverordnung,
3.
Gewerbeordnung,
4.
Spielverordnung,
5.
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz,
6.
Beschussgesetz,
7.
Beschussverordnung,
8.
Waffengesetz,
9.
Fertigpackungsverordnung und
10.
Verordnung über Heizkostenabrechnung.
(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.