PTBBGebV

Besondere Gebührenverordnung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt

Ausfertigungsdatum:
08.06.2021
Fundstelle:
BGBl I 2021, 1717
Stand:
20260506175531
Eingangsformel

Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

§ 1

Erhebung von Gebühren und Auslagen

(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden:

1.

Mess- und Eichgesetz,

2.

Mess- und Eichverordnung,

3.

Gewerbeordnung,

4.

Spielverordnung,

5.

Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz,

6.

Beschussgesetz,

7.

Beschussverordnung,

8.

Waffengesetz,

9.

Fertigpackungsverordnung und

10.

Verordnung über Heizkostenabrechnung.

(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 2

Höhe der Gebühren und Auslagen

(1) Für gebührenfähige Leistungen erhebt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Fest- oder Zeitgebühren gemäß § 11 Nummer 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 und den Stundensätzen der Zeitgebühren nach Anlage 2.

(1a) Für die Berechnung einer Zeitgebühr ist der in Anlage 2 bezeichnete Themenbereich zu Grunde zu legen, der die Art des Zeitaufwands für die gebührenpflichtige Leistung kennzeichnet. Ist der Zeitaufwand für eine gebührenpflichtige Leistung durch mehrere Themenbereiche gekennzeichnet, ist die Zeitgebühr aus der Summe des Zeitaufwands jedes Themenbereiches zu berechnen.

(2) Neben den in § 12 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes genannten Auslagen werden Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für

1.

die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,

2.

Eingangsabgaben für Gegenstände, die für die Prüfung aus dem Ausland zugesandt werden, einschließlich der mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und Auslagen und

3.

die Überlassung und Nutzung von Anlagen, Geräten und sonstiger technischer Ausstattung auf Zeit, die außerhalb des für die Zeitgebühr heranzuziehenden Zeitaufwandes gemäß § 10 Absatz 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung liegt.

(3) Die nach den Anlagen 1 und 2 zu erhebenden Gebühren und die nach Absatz 2 zu erhebenden Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

§ 3

Übergangsregelung

Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen nach Abschnitt 1, 2, 3, 4, 5 und 6 der Anlage 1, die bis einschließlich 31. Mai 2025 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurden, sind die bis einschließlich 31. Mai 2025 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden, soweit nicht die Anwendung dieser Verordnung für den Gebührenschuldner günstiger ist.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1

(zu § 2 Absatz 1 Satz 2)Gebührenverzeichnis

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 90, S. 1 – 3)

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1Mess- und Eichgesetz (MessEG),

Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Abschnitt 2Gewerbeordnung (GewO),

Spielverordnung (SpielV)

Abschnitt 3Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)

Abschnitt 4Beschussgesetz (BeschG),

Beschussverordnung (BeschussV),

Waffengesetz (WaffG)

Abschnitt 5Fertigpackungsverordnung (FPackV)

Abschnitt 6Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)

Abschnitt 1

Mess- und Eichgesetz (MessEG),

Mess- und Eichverordnung (MessEV)

Nr.GebührentatbestandGebühr

1Prüfung, Erteilung und Änderung von EG-Bauartzulassungen nach § 27 Absatz 2 MessEG in Verbindung mit § 19 MessEVZeitgebühr

nach Anlage 2

2Durchführung von Vergleichsmessungen mit Mustern von Dosimetersonden für ein passives, integrierendes Dosimeter nach § 29 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 MessEV

2.1Grundgebühr pro Dosimeterbauart639,00 Euro

2.2Bestrahlung einer Dosimetersonde (E < 2 MeV)106,50 Euro

Abschnitt 2

Gewerbeordnung (GewO),

Spielverordnung (SpielV)

Nr.GebührentatbestandGebühr

1Prüfung und Zulassung der Bauart von Spielgeräten nach § 11 SpielV in Verbindung mit § 33c GewOZeitgebühr

nach Anlage 2

2Erteilung eines Zulassungsbeleges und des Zulassungszeichens sowie Umtausch dieser Unterlagen nach § 15 Absatz 1 SpielV

2.1Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen je 50 Stück1 000,00 Euro

2.2Erteilung von Zulassungsbelegen einschließlich der Zulassungszeichen je 500 Stück10 000,00 Euro

3Erstattung von Aufwendungen für beantragte Ergänzungsarbeiten nach § 15 Absatz 1 SpielV

3.1Erteilung eines Ersatzzulassungsbeleges einschließlich des Ersatzzulassungszeichens pro Stück195,00 Euro

Abschnitt 3

Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)

Nr.GebührentatbestandGebühr

1Gutachterliche Bewertung von Medizinprodukten mit Messfunktion nach § 85 Absatz 4 Nummer 1 MPDGZeitgebühr

nach Anlage 2

2Entwicklung und Prüfung von Referenzmessverfahren, Normalmessgeräten und Prüfhilfsmitteln nach § 85 Absatz 4 Nummer 2 MPDGZeitgebühr

nach Anlage 2

3Wissenschaftliche Beratung von Bundesoberbehörden, zuständigen Behörden und Benannten Stellen nach § 85 Absatz 4 Nummer 3 MPDGZeitgebühr

nach Anlage 2

Abschnitt 4

Beschussgesetz (BeschG),

Beschussverordnung (BeschussV),

Waffengesetz (WaffG)

Nr.GebührentatbestandGebühr

1Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung einer Schusswaffe und gegebenenfalls Prüfung der Bewegungsenergie der Geschosse zur Feststellung der Berechtigung zum Aufbringen der Kennzeichnung nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 4 BeschG in Verbindung mit Anlage II Abbildung 10 BeschussVZeitgebühr

nach Anlage 2

2Ausnahmebewilligungen nach § 13 BeschG in Verbindung mit §§ 7 und 8 BeschGZeitgebühr

nach Anlage 2

3Zulassung der Bauart von Schussapparaten, Einsteckläufen und nicht der Beschusspflicht unterliegenden Feuerwaffen, Systemprüfungen von Schussapparaten und der in ihnen zu verwendenden Kartuschenmunition nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 7 BeschGZeitgebühr

nach Anlage 2

4Zulassung von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 8 BeschGZeitgebühr

nach Anlage 2

5Entgegennahme einer Anzeige der gewerbsmäßigen Herstellung oder Verbringung von Elektroimpulsgeräten und Reizstoffsprühgeräten sowie Kartuschenmunition mit Reizstoffen, Prüfung sowie Anordnung von Maßnahmen nach § 20 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Absatz 3 und 4 BeschG und Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.1 und 1.2.2 WaffGZeitgebühr

nach Anlage 2

6Prüfung der technischen Anforderungen von Gasböllern nach § 8 Absatz 4 BeschussVZeitgebühr

nach Anlage 2

7Maßnahmen nach § 11 BeschussV (Bauartzulassung für besondere Schusswaffen, pyrotechnische Munition und Schussapparate), u. a. Geräte- und Systemprüfung sowie Erstellung von Prüfregeln nach § 11 Absatz 1 BeschussV, Zulassung von Ausnahmen nach § 11 Absatz 3 BeschussV, Bestätigung der Anzeige und der Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach § 11 Absatz 6 BeschussVZeitgebühr

nach Anlage 2

8Prüfung von Betriebsanleitungen nach § 13 BeschussVZeitgebühr

nach Anlage 2

9Prüfung der Anforderungen an Reizstoffgeschosse, Reizstoffsprühgeräte und Reizstoffe sowie an Elektroimpulsgeräte nach § 15 in Verbindung mit Anlagen IV und V BeschussVZeitgebühr

nach Anlage 2

10Prüfung von anderen nicht tragbaren Geräten nach § 19 Absatz 3 BeschussVZeitgebühr

nach Anlage 2

11Periodische Fabrikationskontrollen nach § 22 BeschussVZeitgebühr

nach Anlage 2

12Überprüfungen im Einzelfall nach § 23 BeschussVZeitgebühr

nach Anlage 2

13Prüfung der Konformität und Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme für Erbwaffen nach § 20 Absatz 4 WaffGZeitgebühr

nach Anlage 2

14Entgegennahme von Anzeigen einer Marke nach § 24 Absatz 6 WaffG215,00 Euro

Abschnitt 5

Fertigpackungsverordnung (FPackV)

Nr.GebührentatbestandGebühr

1Erteilung von Herstellerzeichen für Maßbehältnis-Flaschen nach § 37 Absatz 1 FPackV oder Verlangen von Änderungen eines beantragten Herstellerzeichens nach § 37 Absatz 2 FPackV, einschließlich der Unterrichtung der zuständigen Stellen260,00 Euro

Abschnitt 6

Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV)

Nr.GebührentatbestandGebühr

1Prüfung im Rahmen der Mitwirkung bei der Bestätigung der Eignung von sachverständigen Stellen nach § 5 Absatz 1 HeizkostenVZeitgebühr

nach Anlage 2

Anlage 2

(zu § 2 Absatz 1 Satz 2)Stundensätze

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 90, S. 4 – 5)

Themen-

bereich Nr.Themenbereich NameOrganisationseinheitStundensatz

1Akustik, Ultraschall, BeschleunigungGeschwindigkeit172 Euro

Schall

Akustik und Dynamik

2DurchflussGase179 Euro

Flüssigkeiten

Wärme und Vakuum

3Elektrizität und MagnetismusGleichstrom und Niederfrequenz202 Euro

Hochfrequenz und Felder

Elektrische Energiemesstechnik

Quantenelektronik

Halbleiterphysik und Magnetismus

Elektrische Quantenmetrologie

4Ionisierende StrahlungRadioaktivität213 Euro

Dosimetrie für Strahlentherapie und Röntgendiagnostik

Strahlenschutzdosimetrie

Neutronenstrahlung

5Länge, dimensionelle MetrologieBild- und Wellenoptik189 Euro

Quantenoptik und Längeneinheit

Oberflächenmesstechnik

Dimensionelle Nanometrologie

Koordinatenmesstechnik

Interferometrie an Maßverkörperungen

6Masse und abgeleitete GrößenMasse192 Euro

Festkörpermechanik

7Metrologie in der ChemieAllgemeine und Anorganische Chemie204 Euro

Biochemie

Physikalische Chemie

Analytische Chemie der Gasphase

8Metrologie für die MedizinBiomedizinische Magnetresonanz184 Euro

Biosignale

Biomedizinische Optik

9Radiometrie und PhotometriePhotometrie und Spektroradiometrie197 Euro

Angewandte Radiometrie

Radiometrie mit Synchrotronstrahlung

Röntgenmesstechnik mit Synchrotronstrahlung

10ThermometrieDetektorradiometrie und Strahlungsthermometrie188 Euro

Temperatur

Kryosensorik

11Zeit und FrequenzZeit und Frequenz159 Euro

12Metrologische InformationstechnikMathematische Modellierung und Datenanalyse179 Euro

Metrologische Informationstechnik

Metrologie für die digitale Transformation

Quantentechnologie-Kompetenzzentrum

13Physikalische Sicherheitstechnik, ExplosionsschutzExplosionsschutz in der Energietechnik227 Euro

Explosionsgeschützte Sensorik und Messtechnik

Grundlagen des Explosionsschutzes

14Sonstige NutzleistungenWissenschaftlicher Gerätebau und andere Organisationseinheiten ohne technische Ausstattung bzw. mit geringer bis mittlerer technischer Ausstattung130 Euro

Industrielles Messwesen

Gesetzliches Messwesen und Konformitätsbewertung

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