Anlage 4 PTA-APrV — (zu § 1 Abs. 4 Satz 5)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2360)

Bescheinigung

über die Ableistung der praktischen Ausbildung in der Apotheke

................................. geboren am ........ in ......................

(Vor- und Zuname)

hat nach Bestehen des ersten Prüfungsabschnitts

in der Zeit vom ................. bis .........................................

eine praktische Ausbildung zum Beruf der pharmazeutisch-technischen

Assistentin/des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der von

mir geleiteten

................................. in ..........................................

(Name der Apotheke)

regelmäßig abgeleistet.

Die praktische Ausbildung ist - nicht *) - über die nach § 13 des Gesetzes

über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des

pharmazeutisch-technischen Assistenten zulässigen

Fehlzeiten hinaus - um ... Tage *) - unterbrochen worden.

Die praktische Ausbildung erstreckte sich auf die pharmazeutischen

Tätigkeiten des Apothekenbetriebes, insbesondere auf die in der

Anlage 1 Teil C der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für

pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische

Assistenten vorgeschriebenen Lerngebiete. Die im Tagebuch enthaltenen

Arbeiten wurden von der oder dem Auszubildenden selbst ausgeführt und

beschrieben.

Ort, Datum

................., den .................. (Stempel der Apotheke)

.........................................

(Unterschrift des Apothekenleiters)

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*) Nichtzutreffendes streichen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.