Anlage 2 PTA-APrV — (zu § 1 Absatz 2 Satz 4)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2358)

............................................

(Bezeichnung der Schule)

Bescheinigung

über die Teilnahme an der schulischen Ausbildung

...............................................................................

Name, Vorname

...............................................................................

Geburtsdatum Geburtsort

hat in der Zeit vom ....................... bis ...............................

regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht

für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und

pharmazeutisch-technische Assistenten gemäß § 1 Abs. 2 der

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische

Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten teilgenommen.

Die schulische Ausbildung ist - nicht *) - über die nach § 13 des Gesetzes

über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und

des pharmazeutisch-technischen Assistenten zulässigen Fehlzeiten

hinaus - um ... Tage *) - unterbrochen werden.

Ort, Datum

.................., den ................ (Stempel)

........................................

(Unterschriften der Schulleitung)

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*) Nichtzutreffendes streichen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.