§ 7 PSA-DG — Sprache der Anleitungen, der Informationen und der EU-Konformitätserklärungen
(1) Bei PSA sind folgende Unterlagen in deutscher Sprache abzufassen:
1.
die Anleitung und die Informationen nach Artikel 8 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024,
2.
die Anleitung und die Informationen nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 sowie
3.
die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024.
(2) Die Händler müssen nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 in der Fassung vom 9. Oktober 2024 überprüfen, ob die Anleitung und die Informationen, die der PSA beigefügt sind, in deutscher Sprache abgefasst sind.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.