§ 5 PSA-DG — Unterrichtung bei Risiken trotz Konformität einer PSA

Die Unterrichtung über die Feststellung, dass konforme PSA ein Risiko für die Gesundheit von Personen, für Haus- oder Nutztiere oder für Güter darstellen, sowie die Unterrichtung über die getroffenen Korrekturmaßnahmen nach Artikel 40 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/425 richtet die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.