§ 3 PSA-DG — Unterrichtung bei Nichtkonformität einer PSA
Unterrichtungen nach Artikel 38 Absatz 2 und 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/425 bei Nichtkonformität einer persönlichen Schutzausrüstung richtet die Marktüberwachungsbehörde unverzüglich über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin an die Europäische Kommission und an die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.