§ 7 PrüVOFortkfmBf — Prüfungsinhalte im Wahlpflichthandlungsbereich „Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen“

Im Wahlpflichthandlungsbereich „Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen“ sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, das Unternehmen und seine Dienstleistungen beziehungsweise Produkte mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien präsentieren und unter Berücksichtigung rechtlicher Vorschriften ein Datenschutzsystem einführen zu können. Bei der Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Qualifikationsinhalte verknüpft werden:

1.

Möglichkeiten der Gestaltung und Optimierung von Webseiten aufzeigen und bewerten,

2.

Informations- und Kommunikationstechnologien, insbesondere für Öffentlichkeitsarbeit, Marketing und Personalgewinnung, nutzen,

3.

ein betriebliches Datenschutzsystem für die Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien einführen und begleiten,

4.

Online-Geschäfte unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Onlinerechts abwickeln.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.