§ 3 PrüVOFortkfmBf — Gliederung der Prüfung

(1) Prüfungsbestandteile sind die drei Handlungsbereiche und ein Wahlpflichthandlungsbereich. Die zu prüfende Person teilt den gewählten Wahlpflichthandlungsbereich bei der Anmeldung zur Prüfung mit.

(2) Handlungsbereiche sind:

1.

Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen beurteilen,

2.

Gründungs- und Übernahmeaktivitäten vorbereiten, durchführen und bewerten und

3.

Unternehmensführungsstrategien entwickeln.

(3) Wahlpflichthandlungsbereiche sind:

1.

Informations- und Kommunikationstechnologien nutzen,

2.

Kommunikations- und Präsentationstechniken im Geschäftsverkehr einsetzen,

3.

Buchhaltung im Handwerksbetrieb unter Einsatz branchenüblicher Software umsetzen und

4.

Projektmanagement im Handwerksbetrieb umsetzen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.