Anlage 5 PflSchGerätV — (zu § 4 Absatz 3)Pflanzenschutzgeräte mit abweichenden Prüfterminen
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1968)
Pflanzenschutzgeräte, die bis zum 31. Dezember 2020 erstmals und dann nach jeweils sechs Kalenderhalbjahren nach § 3 geprüft werden müssen:
1.
stationäre und mobile Beizgeräte mit einer Chargengröße größer als oder gleich 5 kg oder mit kontinuierlicher Beizung,
2.
schleppergetragene oder aufgebaute Granulatstreugeräte,
3.
schleppergetragene oder von einer Person geschobene oder gezogene Streichgeräte oder
4.
Bodenentseuchungsgeräte.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.