Anlage 5 PflSchGerätV — (zu § 4 Absatz 3)Pflanzenschutzgeräte mit abweichenden Prüfterminen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1968)

Pflanzenschutzgeräte, die bis zum 31. Dezember 2020 erstmals und dann nach jeweils sechs Kalenderhalbjahren nach § 3 geprüft werden müssen:

1.

stationäre und mobile Beizgeräte mit einer Chargengröße größer als oder gleich 5 kg oder mit kontinuierlicher Beizung,

2.

schleppergetragene oder aufgebaute Granulatstreugeräte,

3.

schleppergetragene oder von einer Person geschobene oder gezogene Streichgeräte oder

4.

Bodenentseuchungsgeräte.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.