Anlage 3 PflSchGerätV — (zu § 3 Absatz 1)Pflanzenschutzgerätearten, die nicht nach § 3 kontrolliert werden müssen

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1966)

Handgehaltene sowie schulter- und rückentragbare Pflanzenschutzgeräte,

1.

Sprühflaschen,

2.

Druckspeicherspritzen,

3.

Streichgeräte oder Spritzgeräte mit Rotationszerstäuber,

4.

handbetätigte Rückenspritzgeräte,

5.

motorbetriebene Rückenspritzgeräte,

6.

motorbetriebene Rückensprühgeräte,

7.

tragbare Granulatstreugeräte oder

8.

Beizgeräte mit einer Chargengröße kleiner als 5 kg.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.