Eingangsformel PBeaKK-VerwAufwVO

Auf Grund des § 26k Satz 2 des Bundesanstalt Post-Gesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 18 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.