§ 4 PBeaKK-VerwAufwVO — Reduzierung des Personalbedarfs

Reduziert sich bei der Postbeamtenkrankenkasse der Personalbedarf, gilt die Finanzierungsregelung dieser Verordnung für den nicht realisierten Minderbedarf solange fort, bis eine dem jeweiligen Amt oder Arbeitsvertrag entsprechende anderweitige Verwendung für das überzählige Personal gefunden ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.