§ 3 PBeaKK-VerwAufwVO — Weiterer Verwaltungsaufwand

(1) Den Verwaltungsaufwand für die Zusatz- und Ergänzungsversicherung trägt die Postbeamtenkrankenkasse und legt ihn nach Maßgabe ihrer Satzung auf die Mitglieder um.

(2) Den Verwaltungsaufwand für die Durchführung der privaten Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch trägt die Postbeamtenkrankenkasse. Sie legt ihn auf Grund vertraglicher Vereinbarung auf die Gemeinschaft privater Pflegeversicherer um.

(3) Den Verwaltungsaufwand für andere Tätigkeiten trägt die Postbeamtenkrankenkasse.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.