Eingangsformel PatG/GebrMGAV

Auf Grund des § 30g des Patentgesetzes und des § 3a Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, beide in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549), verordnet die Bundesregierung:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.