Verordnung zur Ausführung des § 56 des Patentgesetzes und des § 9 des Gebrauchsmustergesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 24.05.1961
- Fundstelle:
- BGBl I 1961, 595
- Stand:
- 20120625152106
Auf Grund des § 30g des Patentgesetzes und des § 3a Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes, beide in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 549), verordnet die Bundesregierung:
Zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 31 Abs. 5, der §§ 50 bis 55 und 74 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie des § 9 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes ist das Bundesministerium der Verteidigung.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1961 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.