§ 1 PatG/GebrMGAV
Zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 31 Abs. 5, der §§ 50 bis 55 und 74 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie des § 9 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes ist das Bundesministerium der Verteidigung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.