§ 1 PatG/GebrMGAV

Zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 31 Abs. 5, der §§ 50 bis 55 und 74 Abs. 2 des Patentgesetzes sowie des § 9 Abs. 1 des Gebrauchsmustergesetzes ist das Bundesministerium der Verteidigung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.