§ 13 OrtedtDGStiftG — Freier Eintritt, Gebühren
(1) Der Zugang zu eigenen Angeboten der „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“ ist frei.
(2) Die Stiftung kann Gebühren für die Benutzung von Stiftungseinrichtungen erheben.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.