§ 12 OrtedtDGStiftG — Beschäftigte
(1) Die Stiftung beschäftigt in der Regel Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Auf deren Arbeitsverhältnisse sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Satz 2 gilt für Auszubildende entsprechend.
(2) Die Stiftung besitzt das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben. Oberste Dienstbehörde ist der Stiftungsrat. Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 144 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.