§ 13 OrdenG — Rückgabe von Orden und Ehrenzeichen

(1) Orden und Ehrenzeichen verbleiben nach dem Tod des Inhabers im Besitz der Hinterbliebenen, soweit im Stiftungserlaß nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ausländische Orden und Ehrenzeichen werden von dieser Vorschrift nicht berührt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.