§ 40 OGErzeugerOrgDV — Übergangsbestimmungen

(1) Für eine anerkannte Erzeugerorganisation oder eine anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor,

1.

deren operationelles Programm nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 unter den nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geltenden Bedingungen bis zu seinem Ende weiterläuft, ist die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561), die zuletzt durch Artikel 106 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, bis zum Ende der Laufzeit des jeweiligen operationellen Programms nach Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 weiteranzuwenden,

2.

die bis zum 15. September 2022 bei der Landesstelle ein operationelles Programm unter den nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geltenden Bedingungen beantragt hat und deren operationelles Programm bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 von der Landesstelle genehmigt wurde, ist die Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung vom 25. September 2014 (BGBl. I S. 1561), die zuletzt durch Artikel 106 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, bis zum 31. Dezember 2025 weiteranzuwenden.

(2) § 20 Satz 1 und 2 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 in der bis zum 7. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.