§ 37 OGErzeugerOrgDV — Ausnahmen bei höherer Gewalt und außergewöhnlichen Umständen

(1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 36 gelten nicht für Verstöße, die auf höhere Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 zurückzuführen sind.

(2) Die anerkannte Erzeugerorganisation und anerkannte Vereinigung von Erzeugerorganisationen haben die Umstände der höheren Gewalt oder die außergewöhnlichen Umstände im Sinne von Absatz 1 der Landesstelle unter Vorlage entsprechender Nachweise innerhalb von 30 Werktagen nach Wegfall der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände anzuzeigen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.