§ 38 OGErzeugerOrgDV — Muster und Formulare
Für alle Anträge und Meldungen können die Landesstellen schriftliche oder elektronische Muster bekannt geben oder schriftliche oder elektronische Formulare bereithalten. Sofern die Landesstellen Muster bekannt geben oder Formulare bereithalten, sind diese zu verwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.