Eingangsformel OGAV

Auf Grund des § 335 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs, der durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 110b Abs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, der durch Artikel 7 Nr. 6 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.