§ 3 OGAV — Übertragung von Dokumenten in elektronische Dokumente; elektronische Akte

(1) Werden Akten elektronisch geführt, sind sämtliche zu den Akten gehörenden Dokumente in elektronische Dokumente zu übertragen. Vermerke zum Geschäftsgang sind elektronisch zu erstellen. Zu den Akten gehören sämtliche Dokumente, die das für das Verfahren bedeutsame Handeln des Betroffenen sowie der Behörde dokumentieren. Es ist sicherzustellen, dass in elektronische Dokumente übertragene Dokumente sowie Vermerke nicht nachträglich verändert werden können.

(2) Für jeden Vorgang ist eine elektronische Akte anzulegen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.