§ 5 OGAV — Speicherung
Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sind die elektronischen Akten bis zu ihrer Löschung oder Übergabe an das Bundesarchiv in Dateiformaten zu speichern, die eine nachträgliche Veränderung nicht zulassen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.