§ 5 MZG 2005 — Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale sind:

1.

Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder;

2.

Telekommunikationsnummern;

3.

Straße, Hausnummer, Lage der Wohnung im Gebäude;

4.

Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin;

5.

Name der Arbeitsstätte.

(2) Das Hilfsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 5 darf nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.