§ 5 MZG 2005 — Hilfsmerkmale
(1) Hilfsmerkmale sind:
1.
Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder;
2.
Telekommunikationsnummern;
3.
Straße, Hausnummer, Lage der Wohnung im Gebäude;
4.
Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers oder der Wohnungsinhaberin;
5.
Name der Arbeitsstätte.
(2) Das Hilfsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 5 darf nur zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zu Wirtschaftszweigen verwendet werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.