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Startseite › Gesetze › MZG 2005 › § 14
MZG 2005
  1. Eingangsformel
  2. § 1 Art und Zweck der Erhebung
  3. § 2 Erhebungseinheiten und Stichprobenauswahl
  4. § 3 Periodizität
  5. § 4 Erhebungsmerkmale
  6. § 5 Hilfsmerkmale
  7. § 6 Erhebungsbeauftragte
  8. § 7 Auskunftspflicht
  9. § 8 Trennung und Löschung
  10. § 9 Nichtanwendung der Bußgeldvorschriften des Bundesstatistikgesetzes
  11. § 10 Datenübermittlung
  12. § 11 Zusatzaufbereitungen zur Erwerbsbeteiligung
  13. § 12 Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte in der Europäischen Union
  14. § 13 Verordnungsermächtigung
  15. § 13a Experimentierklausel
  16. § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte

§ 14 MZG 2005 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 13a
Experimentierklausel
Inhaltsverzeichnis
MZG 2005

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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