§ 10 MZG 2005 — Datenübermittlung

Für die Durchführung der Erhebungen einschließlich ihrer methodischen Auswertung übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen folgende Daten der Einwohner, die in den Auswahlbezirken nach § 2 Abs. 1 wohnen:

1.

Vor- und Familienname,

2.

Geburtsjahr und -monat,

3.

Geschlecht,

4.

Staatsangehörigkeiten,

5.

Familienstand,

6.

bei mehreren Wohnungen: Hauptwohnung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.