§ 11 MuKStiftG — Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus

1.

zwei Vertretern der Kirchen,

2.

sechs Vertretern der Bundesverbände der Freien Wohlfahrtspflege,

3.

je einem Vertreter der Stiftungen in den Ländern, die im Rahmen des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) landesweit tätig sind,

4.

je einem Vertreter der Kommunalen Spitzenverbände,

5.

einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Familienorganisationen,

6.

einem Vertreter des Deutschen Frauenrates,

7.

einem Vertreter der Ärzteschaft,

8.

bis zu acht weiteren Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden des Stiftungsrates für die Dauer von vier Jahren berufen. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

(3) Das Kuratorium berät den Stiftungsrat bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.