§ 10 MuKStiftG — Geschäftsführer
(1) Der Vorsitzende des Stiftungsrates bestellt einen Geschäftsführer.
(2) Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Stiftung, insbesondere führt er die Beschlüsse des Stiftungsrates aus. Er ist ferner für die Vergabe der Stiftungsmittel und für die Überwachung ihrer zweckentsprechenden und wirtschaftlichen Verwendung verantwortlich. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.