§ 1 MuKStiftG — Errichtung und Sitz

(1) Es wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Der Sitz der Stiftung ist Berlin.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.