§ 5 MuKFrRGDBest 1
Bei mißbräuchlicher Benutzung kann der Ausweis durch die Abteilung Gesundheitswesen des Rates des Kreises sofort eingezogen werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.