§ 4 MuKFrRGDBest 1

Der Ausweis wird von den Schwangerenberatungsstellen der Abteilungen Gesundheitswesen der Räte der Kreise auf Grund der dort durchgeführten ärztlichen Untersuchung bzw. gegen Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über die Schwangerschaft ausgestellt. Die Form des Ausweises bestimmt das Ministerium für Gesundheitswesen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.