§ 2 MuKFrRGDBest 1

Der Ausweis für Schwangere und Wöchnerinnen berechtigt zur Inanspruchnahme der folgenden, im Ausweis verzeichneten Vergünstigungen:

a)

Benutzung der Abteile für Mutter und Kind und der Schwerbeschädigtenabteile in den Verkehrsmitteln der Reichsbahn sowie von reservierten Plätzen in anderen öffentlichen Verkehrsmitteln,

b)

bevorzugte Abfertigung in allen öffentlichen Dienststellen,

c)

bevorzugte Abfertigung beim Einkauf von Lebensmitteln und Bedarfsartikeln,

d)

bevorzugte Gewährung ärztlicher Hilfe.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.