Anlage MRegV — (zu § 11)

(Fundstelle: BGBl. I 2016,1853)

Lfd. Nr.Gebührenpflichtige öffentliche LeistungGebühr in Euro

1Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen nach den §§ 5 und 6 Absatz 1 des Mautsystemgesetzes1 400 bis 10 000

2Jährliche Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 des Mautsystemgesetzes770 bis 5 840

3Für unter den Nummern 1 und 2 nicht aufgeführte öffentliche Leistungen können Gebühren erhoben werden in Höhe vonbis zu 500

4Ablehnung eines Antrags auf Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behördebis zu 75 Prozent der Gebühr für die Vornahme der öffentlichen Leistung

5Rücknahme eines Antrags auf Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigungbis zu 75 Prozent der Gebühr für die Vornahme der öffentlichen Leistung

6Widerruf oder Rücknahme der Registrierung als Anbieter mautdienstbezogener Dienstleistungen, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hatbis zur Höhe der für die öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr

7Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich istbis zur Höhe der für die öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr

8Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigungbis zu 75 Prozent der Gebühr nach Nummer 7

9Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kostenentscheidung richtetbis zu 30 Prozent des streitigen Betrages

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.