§ 1 MRegV — Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt

1.

die Anforderungen an den Nachweis der Voraussetzungen für die Registrierung von Anbietern mautdienstbezogener Leistungen nach § 5 des Mautsystemgesetzes,

2.

die regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen nach § 7 Absatz 2 des Mautsystemgesetzes und

3.

die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Registrierung und der regelmäßigen Überprüfung der Voraussetzungen für die Registrierung nach § 8 des Mautsystemgesetzes.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.