§ 2 MRegV — Unterlagen und Bescheinigungen
Die für das Registrierungsverfahren erforderlichen Nachweise, Unterlagen und Bescheinigungen zum Nachweis der Voraussetzungen für die Registrierung nach § 5 des Mautsystemgesetzes sind in deutscher Sprache vorzulegen. Nachweise, Unterlagen oder Bescheinigungen in anderen Sprachen sind mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache vorzulegen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.