§ 1.06 MoselSchPV — Benutzung der Wasserstraße

Unbeschadet der §§ 8.01 und 8.01a dieser Verordnung müssen Länge, Breite, Höhe, Tiefgang, Beladung und Geschwindigkeit der Fahrzeuge und Verbände den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen angepaßt sein.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.