§ 1.24 MoselSchPV — Anwendbarkeit der Verordnung auf Häfen, Lade- und Löschplätze
Diese Verordnung gilt auch auf den Wasserflächen, die Teile von Häfen, Lade- und Löschplätzen sind, unbeschadet der für diese erlassenen, durch die örtlichen Verhältnisse und den Umschlagsbetrieb bedingten besonderen schiffahrtspolizeilichen Vorschriften.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.