§ 95 MontanMitbestGErgGWO 2005 — Wahl der Delegierten

(1) In Seebetrieben werden Delegierte nicht gewählt. Die §§ 46 bis 65 sind auf Seebetriebe nicht anzuwenden.

(2) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen an der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer unmittelbar teil.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.