§ 88 MontanMitbestGErgGWO 2005 — Ersatzmitglieder

Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 10n Absatz 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.