§ 89 MontanMitbestGErgGWO 2005 — Grundsatz
Nehmen an der Wahl oder an der Abberufung auch Arbeitnehmer eines in § 10i Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Betriebs (Seebetrieb) teil, so sind außer den Vorschriften des Teils 1 oder des Teils 2 auch die Vorschriften dieses Teils anzuwenden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.