§ 35 MOG — Geltungsbereich der Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung
Die nach § 12 Absatz 1 Satz 1 anzuwendenden Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung sowie die auf Zölle für Marktordnungswaren und Ausfuhrabgaben anzuwendenden Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung gelten, unabhängig von dem Recht des Tatortes, auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes begangen werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.