§ 39 MOG — Gewährung von Ausgleichsbeträgen
Ausgleichsbeträge, die im Falle des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union auf Grund der Beitrittsvereinbarungen im Handel der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in ihrer bisherigen Zusammensetzung mit dem jeweiligen neuen Mitgliedstaat zu gewähren sind oder gewährt werden können, stehen bei der Anwendung dieses Gesetzes den Ausfuhrerstattungen gleich, soweit sich aus Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nichts anderes ergibt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.