§ 26 MOG — Abgaben im innergemeinschaftlichen Handel
Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich ausschließlich oder auch auf Ausfuhrabgaben beziehen, gelten sinngemäß für Abgaben, die beim Verbringen von Waren aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes nach anderen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft erhoben werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.