§ 33 3. WOMitbestG — Abstimmungsniederschrift

Nach Abschluss der Abstimmung stellt der Hauptwahlvorstand in einer Niederschrift fest:

1.

die Zahl der abgegebenen Wahlumschläge;

2.

die Zahl der gültigen Stimmen;

3.

die Zahl der ungültigen Stimmen;

4.

die Zahlen der auf die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber entfallenden Stimmen;

5.

die Namen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber und Ersatzmitglieder;

6.

besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.